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Sportförderungen

Hinweis

Logo des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport?

Bitte setzen sie sich mit ihrem Ansprechpartner im BMKÖS - Sektion II Sport in Verbindung. Sie bekommen eine Vorlage des druckfertigen Logos elektronisch zugesandt.

Allgemeine Hinweise

  • Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung von Seiten des Bundes wird durch das BSFG 2017 sowie diese Vertragsbedingungen nicht begründet. Für die Verwendung der Bundes-Sportförderungsmittel gelten die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Die Gewährung von Bundes-Sportförderungsmitteln erfolgt nach Maßgabe der im Rahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Finanzmittel.
  • Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen und dann auch nur in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind.
  • Der Fördernehmer kann mittels eines Antragformulars beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport um die Gewährung von Bundes-Sportfördermittel ansuchen. 
  • Der Fördernehmer ist bereits bei Antragstellung verpflichtet, sämtliche Informationen wahrheitsgemäß und vollständig mittzuteilen und beizubringen.
  • Bundes-Sportförderungsmittel sind vom Fördernehmer ausschließlich für die jeweiligen in den §§ 14ff BSFG 2017 normierten, nach den Vertragsbedingungen festgelegten und nach den bei der Gewährung der jeweiligen Bundes-Sportförderung in den Förderungsvereinbarungen festgelegten Förderungszwecken widmungsgemäß zu verwenden.
  • Der Fördernehmer hat mit der Durchführung des Förderungsvorhabens nach dem vereinbarten Zeitplan bzw. unverzüglich nach Gewährung der Förderungsmittel zu beginnen und dieses entsprechend dem Zeitplan zügig durchzuführen und innerhalb der vereinbarten  Frist abzuschließen.
  • Außerdem kann der Fördernehmer einen Abänderungsantrag des vereinbarten Fördervertrages bei der jeweiligen Fachabteilung einbringen. Erst nach positiver Erledigung und Genehmigung des formulierten Antrages sind die bereits gewährten Bundes-Sportfördermittel umzuschichten. 

Nationale Rechtsgrundlagen und Richtlinien

Abrechnungshinweise

  • Der in den jeweiligen Förderungsvereinbarungen vereinbarte und festgelegte Förderungszweck wird im Zuge jeder Abrechnung der jeweiligen Prüfung zugrunde gelegt. Bei einem allfällig genehmigten Abänderungsantrag wird dieser zusätzlich zur Prüfung herangezogen. 
  • Für die Anerkennung und Abrechenbarkeit einer Zahlung ist der in der Förderungsvereinbarung festgelegte Förderungszeitraum ausschlaggebend.
  • Die widmungsgemäße Verwendung der gemäß § 14 BSFG 2017 gewährten Bundes-Sportförderungen umfasst nach Abschluss der Förderungsmaßnahmen die sachliche und die rechnerische Prüfung. 
  • Im Rahmen der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob die überwiesene Bundes-Sportförderung der für den bestimmten Zweck dem Grunde nach verwendet wurde.
  • Im Rahmen der rechnerischen Prüfung ist festzustellen, ob die Zahlenangaben der Höhe nach vollständig und richtig sind. Hierfür sind neben den vertraglich vereinbarten Bestimmungen auch die Bestimmungen des Abschnitts „Abrechnung von Förderungen“ dieser Vertragsbedingungen zu beachten und einzuhalten.
  • Der Fördernehmer ist verpflichtet, bis zu dem in der Förderungsvereinbarung  des BMKÖS/Sektion II-Sport gesetzten Abrechnungstermin die vollständigen Abrechnungsbelege dem BMKÖS/Sektion II-Sport vorzulegen. Der zur Abrechnung gebrachte Betrag darf dabei den genehmigten Förderbetrag nicht übersteigen.
  • Ab 1.1.2020 können Abrechnungen von erhaltenen Bundessportförderungen ausschließlich unter Verwendung des Formulars für Belegaufstellungen (siehe Formulare und Anträge ganz unten) eingereicht werden. Dies betrifft auch Förderungen, die vor dem 1.1.2020 gewährt wurden. Diese Belegaufstellung ist vollständig und korrekt auszufüllen. Die Belegbeschreibung hat dabei alle wesentlichen Information über die Leistung(en) zu enthalten, für welche die Bundessportfördermittel jeweils aufgewendet wurden. Die ausgefüllte Belegaufstellung ist zeitgleich zur Einreichung der Abrechnung auch digital (bspw. per Email) dem BMKÖS zu übermitteln. (Hinweis: Die Belegaufstellungen dienen auch zum automatischen Abgleich mit anderen fördervergebenden Stellen wie insbesondere mit der BSG und anderen Gebietskörperschaften in Hinblick auf etwaige Doppeleinreichungen.)
  • Durch das BMKÖS/Sektion II-Sport wird sodann die Prüfung der vorgelegten Abrechnungsunterlagen vorgenommen. Das Prüfergebnis wird dem Fördernehmer mittels einer Mitteilung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Die Mitteilung beinhaltet die gegebenenfalls festgestellten Mängel und fordert den Fördernehmer auf, innerhalb einer festgesetzten Nachfrist, Nachreichungsbelege zu übermitteln. Die Mitteilung soll dem Fördernehmer einmalig die Möglichkeit zur Verbesserung der vorgelegten Abrechnungsunterlagen bieten. Weitere Nachreichungen sind nicht mehr möglich.
  • Nach verstrichener Nachfrist und neuerlichen Überprüfung der Nachreichungsbelege ergeht an den Fördernehmer von Seiten des BMKÖS/Sektion II-Sport eine Erledigung, welche die widmungsgemäße Verwendung der gewährten und angewiesenen Bundes-Sportfördermittel bestätigt oder einen allfälligen Rückforderungsbetrag fällig stellt.
  • Es wird besonders darauf hingewiesen, dass, wenn der Zahlungseingang eines fällig gestellten Rückforderungsbetrages im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nicht zur festgelegten Frist  festgestellt werden kann, die Finanzprokuratur um Eintreibung des Rückerstattungsbetrages ersucht werden muss.
  • Bei der Erfüllung eines Straftatbestandes im Zusammenhang mit den gewährten Bundes-Sportförderungsmitteln werden durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden informiert.