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Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hat am 19. Oktober 2005 das „Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport“ angenommen. Zweck des Übereinkommens ist es, im Rahmen der Strategie und des Tätigkeitsprogramms der UNESCO im Bereich der Leibeserziehung und des Sports die Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport zu fördern, mit dem Ziel der vollständigen Ausmerzung des Dopings. Das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport trat am 1. Februar 2007 in Kraft. 

Die Vertragsstaaten verpflichten sich u.a. auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes vereinbar sind; zu allen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, die darauf abzielen, die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen und Forschungsergebnisse weiterzugeben; die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, insbesondere der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu fördern. (Artikel 3 des Übereinkommens)

Das Übereinkommen unterstützt auch die Effektivität des Welt Anti-Doping Codes. Da der Code ein nicht-staatliches Dokument darstellt, schafft das Übereinkommen den rechtlichen Rahmen dafür, dass Regierungen ihre Anti-Doping Politik auf globaler Ebene formalisieren. (Artikel 4 des Übereinkommens)

  1. Um die Durchführung der Bekämpfung des Dopings im Sport auf der nationalen und internationalen Ebene zu koordinieren, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Codes als Grundlage für die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen. Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, zusätzliche Maßnahmen in Ergänzung des Codes zu ergreifen.
  2. Der Code und die jeweils geltenden Fassungen der Anhänge 2 und 3 sind zu Informationszwecken aufgeführt und sind nicht Bestandteil dieses Übereinkommens. Aus den Anhängen als solchen erwachsen für die Vertragsstaaten keine völkerrechtlich verbindlichen Verpflichtungen.
  3. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.