Bundesdisziplinarbehörde
Geschäftseinteilung
Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde (PDF, 1 MB)
Jahresbericht über das Jahr 2023 gemäß § 128 b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (PDF, 631 KB)
Jahresbericht über das Jahr 2022 gemäß § 128 b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (PDF, 547 KB)
Jahresbericht über das Jahr 2021 gemäß § 128b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (PDF, 754 KB)
Jahresbericht über das Jahr 2020 gemäß $ 128b Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (PDF, 553 KB)
Whistleblower Meldestelle für Rechtsverletzungen
Meldestelle für Rechtsverletzungen nach dem Hinweisgeber:innenschutzgesetz
Hinweis
Amtszeiten
Amtsstunden der Bundesdisziplinarbehörde sind an Werktagen von Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 15.00 Uhr, am Freitag von 9.00 bis 13.00 Uhr. Schriftstücke und Anbringen gemäß § 13 AVG, die außerhalb der Amtsstunden in der Bundesdisziplinarbehörde einlangen, gelten am Beginn der Amtsstunden des nächstfolgenden Werktages als eingebracht.
Die neue Bundesdisziplinarbehörde
Seit 1. Oktober 2020 ist die neue Bundesdisziplinarbehörde tätig. Sie ist beim Bundesministerium für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und hat ihren Sitz in Wien III., Leopold-Böhm-Straße 12. Die Disziplinarverfahren werden allerdings nicht bloß an dieser Wiener Adresse durchgeführt, sondern auch in drei Außenstellen.
Disziplinarstrafverfahren und Suspendierungen vom Dienst
In der Bundesdisziplinarbehörde finden die Disziplinarstrafverfahren statt, die aufgrund von Anzeigen der einzelnen Ressorts gegen Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie gegen Soldatinnen und Soldaten durchgeführt werden und mit einer Disziplinarstrafe (Verweis, Geldstrafe oder Entlassung) bzw. mit einem Freispruch oder auch mit der Einstellung des Verfahrens enden. Ebenso entscheidet die Bundesdisziplinarbehörde, ob gegen die genannten Bediensteten eine Suspendierung vom Dienst verhängt wird.
Zuständig für 80.000 Beamtinnen und Beamte
Die Bundesdisziplinarbehörde ist für etwa 80.000 Bundesbeamtinnen und -beamte des Aktivstandes zuständig – nicht aber für Vertragsbedienstete. Aufgrund der lebenslangen Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unterliegen zwar auch die Beamtinnen und Beamten im Ruhestand weiterhin dem dienstrechtsgesetzlichen Disziplinarstatut, allerdings sind aus diesem Personenkreis nur wenige Disziplinarfälle zu verzeichnen. Für die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen eine eigenständige Disziplinarkommission.
Naturgemäß erstreckt sich der Arbeitsschwerpunkt der Bundesdisziplinarbehörde insbesondere auf jene Dienstbereiche, in denen viele Beamtinnen und Beamte tätig sind. Das sind insbesondere die "uniformierten" Bereiche der Sicherheitsressorts für Inneres, Justiz und Landesverteidigung. Aufgrund des "Pragmatisierungs-Stopps" geht der Beamtenanteil sowohl in der allgemeinen Verwaltung wie auch im Bereich der Lehrerinnen und Lehrer stetig zurück.
Die Bundesdisziplinarbehörde ersetzte 26 Disziplinarkommissionen
Die neue einheitliche Bundesdisziplinarbehörde ist das Ergebnis einer umfassenden Organisationsreform im Disziplinarwesen der Bundesverwaltung. Sie löste 26 Disziplinarkommissionen und über 100 Disziplinarsenate ab, die innerhalb aller Ressorts eingerichtet waren. Der Hauptgesichtspunkt dieser Neuausrichtung lag in der Professionalisierung des Disziplinarverfahrens. Neben dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde stehen acht hauptberufliche Senatsvorsitzende zur Verfügung, die mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dafür sorgen, dass die Disziplinarverfahren nicht nur rechtlich fundiert und rechtsstaatlich adäquat, sondern auch möglichst effektiv und effizient durchgeführt werden können.
Innerhalb der Bundesdisziplinarbehörde sind nunmehr 48 Senate eingerichtet, die sich jeweils aus der oder dem (hauptberuflichen) Senatsvorsitzenden sowie aus zwei weiteren (nebenberuflichen) Mitgliedern zusammensetzen, die dienstgeberseitig von den Bundesministerinnen und Bundesministern und seitens der Dienstnehmer von allen Zentralausschüssen der Personalvertretung entsandt wurden.
Berufsgruppeninterne Disziplinarausübung
Das Prinzip der berufsgruppeninternen Disziplinarausübung findet im Disziplinarrecht mehrfach Niederschlag. So ist neben einem grundsätzlichen Beamtenvorbehalt bei der personellen Zusammensetzung der Disziplinarsenate gewährleistet, dass die beiden nebenberuflichen Mitglieder aus der jeweiligen Ressortsphäre der oder des Beschuldigten kommen. Für Verfahren gegen Universitätsprofessoren, Religionslehrer sowie Offiziere und Unteroffiziere des österreichischen Bundesheeres bestehen detaillierte Besetzungsregeln hinsichtlich gleichrangiger Repräsentanten in den Senaten, was letztlich auch dazu führt, dass zwei Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde im Offiziersrang stehen.
Die Bundesdisziplinarbehörde als verwaltungsreformatorischer Erfolg
Die Einrichtung der neuen Bundesdisziplinarbehörde als einheitliche Behörde für alle Ressorts ist ein wegweisender verwaltungsreformatorischer Schritt, der auch Gesichtspunkte der "Shared-Service-Idee" in sich birgt, die sich in der Bündelung der Kompetenzen an einer zentralen Stelle unter Erweiterung deren Zuständigkeit für alle Ressorts der Bundesverwaltung äußert. Eine höhere Wirksamkeit sowie mehr Effizienz in den disziplinarbehördlichen Verfahren sind daher zu erwarten.