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Neues Denkmalschutzgesetz

Zahlreiche Präzisierungen und Klarstellungen nach Begutachtung -  Inkrafttreten mit 1. September

Der Nationalrat gab grünes Licht für eine umfassende Novellierung des Denkmalschutzgesetzes.

Kunst- und Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer:
"Der Denkmalschutz leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Bewahrung unserer bebauten Umwelt und damit auch zum Klimaschutz. Mit der umfassenden Novelle des Denkmalschutzgesetzes bringen wir diese wichtige Materie 100 Jahre nach ihrer Erstfassung auf den Stand der Zeit und setzen neue Maßstäbe, etwa bei der Erhaltungspflicht, bei Veränderungen an denkmalgeschützten Gebäuden im Sinne der Nachhaltigkeit oder in Bezug auf den Schutz des UNESCO-Welterbes."

Das neue Denkmalschutzgesetz wird mit 1. September 2024 in Kraft treten.

Wesentliche Eckpunkte der Reform:

  • Erstmals werden zu berücksichtigende Aspekte bei der Veränderung von denkmalgeschützten Objekten gesetzlich verankert. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen, die der Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung dienen. Die Erhaltung von Denkmalen setzt immer auch eine dem jeweiligen Denkmal angemessene Nutzung voraus und steht damit nicht im Widerspruch zu zeitgemäßen Anforderungen.
  • Unter Wahrung der Rechte der Betroffenen soll das Bundesdenkmalamt in einem rascheren Verfahren Gebäude-Ensembles gesammelt unter Schutz stellen können. Durch eine Verordnungsermächtigung, ein klar geregeltes Erlassungsverfahren sowie individuelle Einspruchsmöglichkeiten sollen hier deutliche Verbesserungen erzielt werden. Bisher mussten jeweils eigene Bescheide für jedes einzelne Gebäude erlassen werden.
  • Mit einer neuen Sonderregelung soll das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals in Haftungsfragen berücksichtigt werden. Bisher hatten diese Haftungsfragen im Zusammenhang mit bestimmten Sorgfaltsanforderungen bisweilen dazu geführt, dass denkmalgeschützte Objekte aus Sorge vor Haftungsrisiken nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (z.B. Todesstiege Mauthausen).
  • Dem Bundesdenkmalamt soll die Möglichkeit gegeben werden, auf Basis der neu geschaffenen Erhaltungspflicht einem bewussten Verfallenlassen von historischer Bausubstanz entgegenzutreten. Österreich kommt damit auch internationalen Standards nach, wie sie etwa in der Europarats-Konvention von Granada festgehalten sind. Bisher hatte das Bundesdenkmalamt keine Handhabe für Fälle, in denen Eigentümer von Denkmalen diese aus Gewinnabsicht absichtlich so weit verfallen ließen, dass ein Abriss der letzte verbleibende Ausweg war.
  • Damit das Bundesdenkmalamt Eigentümer:innen bei der Erhaltung und Nutzung von Denkmalen noch besser unterstützen kann, werden ab dem Jahr 2024 zusätzlich sechs Millionen Euro für Förderungen zur Verfügung gestellt. Im Sinne des Grundsatzes „fördern und fordern“ stehen diese Zusatzmittel, die im aktuellen Budgetentwurf bereits enthalten sind, im Zusammenhang mit der oben genannten Erhaltungspflicht von Denkmalen.
  • Der Schutz des UNESCO-Welterbes soll in Zukunft im Denkmalschutzgesetz stärker verankert werden und das Bundesdenkmalamt eine zentrale Koordinationsrolle einnehmen.
  • Weitere Vorhaben, die im Zuge der Novelle umgesetzt werden sollen, betreffen etwa eine Modernisierung der Bestimmungen über die Beschränkung der Ausfuhr von Kulturgütern sowie eine praxistauglichere Regelung für die Verwahrung bei denkmalschutzrelevanten Funden im Zuge von Bauarbeiten.

Konkret wurden gegenüber dem Begutachtungsentwurf insbesondere folgende Änderungen in der Regierungsvorlage vorgenommen: 

  • Klarstellung bezüglich der Definition des Denkmalbegriffs
  • Klarstellungen bezüglich des Spannungsfelds zwischen Erhaltungspflicht und wirtschaftlicher Angemessenheit
  • Präzisierung der Bewilligungspflicht für archäologische Nachforschungen 
  • Ergänzungen zum Zusammenwirken verschiedener öffentlicher Stellen in Bezug auf das UNESCO-Welterbe
  • Präzisierungen in Bezug auf die Aufgaben und Rechte des Denkmalbeirats
  • Präzisierungen der Anforderungen für Datenverarbeitungen  
     

(21.03.2024)