Ziel 9: Industrie, Innovation und Infrastruktur
Der Aufbau einer widerstandsfähigen Infrastruktur wird durch das BMKÖS auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Z 2 BSFG 2017 forciert. Demnach kann der Bund Vorhaben fördern, die die Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung oder Sanierung von Sportinfrastruktur und von Sportstätten zum Gegenstand haben (Sportinfrastrukturvorhaben). Die wirkt auf die Umsetzung von SDG 10, 12 und 13.
Nach dem SDG 10 muss die Barrierefreiheit der Sportstätten, je nach Zweck für den aktiven Sport oder die Zuschauer:innen, gewährleistet werden. Das Augenmerk wird im Einklang mit den SDGs 12 und 13 künftig vermehrt auf die Bereiche Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung gelegt.