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Reform der Spendenabsetzbarkeit: Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen, Vereine, Sport, Kunst und Kultur

spendenabsetzbarkeit verbessert

Das Gemeinnützigkeitspaket wurde am 5. Juli 2023 im Parlament beschlossen. Die Bundesregierung kommt damit jahrelangen Forderungen der gemeinnützigen Bereiche, des Sports und der Kunst- und Kulturbranche nach. Vizekanzler Werner Kogler und Kunst- und Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer freuten sich nach dem Ministerrat über die deutlichen Verbesserungen für gemeinnützige Vereine, den Sport und den Bereich Kunst und Kultur.

Vizekanzler Werner Kogler:

"Gemeinnützige Organisationen sind ein Gewinn für unser Land, sie stärken den Zusammenhalt und sind ein wirksames Gegenmittel gegen Hass und Spaltung. Im Sportverein, in der Bildungsorganisation, in der Theatergruppe oder in der Blasmusikkapelle kommen unterschiedlichste Menschen zusammen und verschreiben sich gemeinsam einer Sache. Wer einer solchen Organisation spenden wollte, konnte in der Vergangenheit das nicht von der Steuer absetzen. Das ändern wir nun: Künftig sollen etwa auch Organisationen aus den Bereichen Bildung, Sport sowie Kunst und Kultur spendenbegünstigt sein. Damit noch mehr Menschen spenden und Organisationen und Vereine davon profitieren."

Bisher war die Spendenabsetzbarkeit im Kunst- und Kulturbereich an den Erhalt von Förderungen von Bund oder Ländern gebunden. Nachdem in Zukunft allein die Gemeinnützigkeit für die Spendenabsetzbarkeit ausschlaggebend ist, entfällt diese Einschränkung. Außerdem können Kultureinrichtungen in Zukunft schon ein Jahr nach Gründung von der Spendenabsetzbarkeit profitieren statt wie bisher erst nach drei Jahren.
Weitere administrative Erleichterungen für kleinere Vereine machen das Instrument der Spendenabsetzbarkeit in der Breite des Kultursektors attraktiv.

Kunst- und Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer:

"Das beschlossene Gemeinnützigkeitspaket bringt deutliche Verbesserungen für den Bereich Kunst und Kultur. Trotz der immensen Bedeutung von Kunst und Kultur für unser Land waren die Regelungen zur Spendenabsetzbarkeit in diesem Bereich bisher sehr restriktiv. Mit dem nun vorgelegten Reformpaket sorgen wir als Bundesregierung dafür, dass in Zukunft mehr Einrichtungen in den Genuss der Spendenabsetzbarkeit kommen und damit hoffentlich mehr private Mittel in den Bereich Kunst und Kultur fließen.
Die Bundesregierung kommt damit auch einigen zentralen jahrelangen Forderungen der Interessensgemeinschaften aus Kunst und Kultur entgegen. Dieser Schritt ist nicht weniger als eine Demokratisierung des Zugangs zu Spenden für den gesamten Sektor."
"Spenden können gerade auch kleinen und mittleren Strukturen als wirksame Ergänzung zur Finanzierung von Kunst und Kultur beitragen und damit den Sektor stärken – sei es im Bereich der ehrenamtlichen Kultur, bei den vielen Vereinen, die über das gesamte Land für eine kulturelle Infrastruktur sorgen, oder im Bereich der vielen gemeinnützigen und professionellen Betriebe, die Höchstleistungen auf dem Gebiet der Kunst hervorbringen. Für mich ist die Erweiterung der Möglichkeiten bei den Spenden kein Ersatz für öffentliche Förderungen, sondern eine wichtige Ergänzung."

Maßnahmenpaket der Bundesregierung

Maßnahmen gelten ab 1.1.2024

  • Ausweitung spendenbegünstigter Zwecke
    Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke: Künftig soll statt der bisherigen expliziten Nennung der einzelnen spendenbegünstigten Zwecke pauschal an die gemeinnützigen Zwecke iSd Bundesabgabenordnung (BAO) angeknüpft werden. Für Kunst und Kultur bedeutet dies: in Zukunft wird keine öffentliche Förderung des Bundes oder eines Landes Voraussetzung für die Erlangung der Spendenbegünstigung sein.

  • Förderung von neuen, innovativen Projekten
    Gemeinnützige Kultureinrichtungen werden in Zukunft ein Jahr nach Gründung in den Genuss der Spendenabsetzbarkeit kommen, nicht erst drei Jahre nach der Gründung.

  • Verfahrenserleichterung
    Für kleinere Vereine wird ein vereinfachtes Meldeverfahren über eine Steuerberaterin oder einen
    Steuerberater gelten, dh. die jährliche, kostenaufwendige Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer kann in diesen Fällen entfallen.

(05.07.2023)