Zusammenfassung der geltenden Regeln für Veranstaltungen
Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt, bis auf einige Ausnahmen:
- Sportveranstaltungen im Spitzensport nach § 14
- unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehaltenwerden können
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953; diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen haben
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974
- Begräbnisse (höchstens 50 Personen)
- Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen (mit COVID-19-Präventionskonzept). Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten
- Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken
- Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 Meter einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen