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Häufig gestellte Fragen zu Auswirkungen des Coronavirus auf den Bereich Sport

Hotline Sport

Informations-Service für den Bereich Sport

Hotline: Tel: +43 (1) 71606 - 665270
Mo-Fr: 9 bis 15 Uhr
E-Mail: sport@bmkoes.gv.at

Hinweis zu allgemeinen Maßnahmen

  • Informationen zu allgemeinen Regeln bietet die Website des Sozialministeriums.
  • Die Informationen auf unserer Website beziehen sich auf die Verordnung auf Bundesebene. Sie werden aktualisiert, nachdem diese veröffentlicht wurde. Für einzelne Regionen oder Bundesländer können abweichende Regelungen gelten: Informationen zu regionalen Maßnahmen

Was ist möglich im Sport? (Stand: 01. August 2022)


Sport ist für alle Personen zu jeder Zeit und an jedem Ort indoor und outdoor erlaubt. Seit 16. April gilt auch in Innenräumen von Sportstätten keine FFP2-Maskenpflicht mehr. Es wird jedoch empfohlen, indoor eine Maske zu tragen. Für Veranstaltungen sind die speziellen Vorgaben einzuhalten.

 Zu beachten sind die neuen Verkehrsbeschränkungen für Personen mit positivem Corona-Test (SARS-CoV-2-Test): COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (gültig seit 01.08.2022)

Die betroffenen Personen dürfen den eigenen Wohnsitz verlassen, müssen allerdings eine FFP2-Maske tragen. Zum Beispiel u.a. an:

  • öffentlichen Orten
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen
  • Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976

Ausnahmen

  • Eine Ausnahme von der Maskenpflicht in geschlossenen Räumen gilt nur dann, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen werden kann.
  • Im Freien ist dann eine Ausnahme von der Maskenpflicht gegeben, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen (auch desselben Haushalts) jederzeit eingehalten werden kann.

Zusammenkünfte/Veranstaltungen (Indoor und Outdoor)

Für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen gilt:

Kontrollen durch die Behörden erfolgen stichprobenartig.

Rechtliches

Die derzeit gesetzlich gültigen Corona-Maßnahmen für den Sport und für Veranstaltungen finden sich in der aktuellen Verordnung:

Achtung: Für einzelne Regionen oder Bundesländer können abweichende Regelungen gelten: Informationen zu regionalen Maßnahmen

(Stand: 01. August 2022)

Corona-Ampel

Die Corona-Ampelfarben dienen aktuell der Risikoorientierung. Der jeweiligen Situation entsprechend werden regelmäßig Empfehlungen der Corona-Kommission ausgesprochen und auf der Corona- Informationsseite veröffentlicht. Kurzüberblick aktueller Regelungen für Zusammenkünfte: corona-ampel.gv.at

Die derzeit gesetzlich gültigen Corona-Maßnahmen für den Sport und für Veranstaltungen finden sich in der aktuellen Verordnung: 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung.

Achtung: Für einzelne Regionen oder Bundesländer können abweichende Regelungen gelten: Informationen zu regionalen Maßnahmen

(Stand: 01. August 2022)

Sportarten und deren Ausübung

Sport ist für alle Personen zu jeder Zeit und an jedem Ort indoor und outdoor erlaubt. Seit 16. April gilt auch in Innenräumen von Sportstätten keine FFP2-Maskenpflicht mehr. Es wird jedoch empfohlen, indoor eine Maske zu tragen. Zu beachten sind die Regelungen für Zusammenkünfte/Veranstaltungen.

Für Personen mit einem positiven Corona-Test (Sars-CoV-2), gilt eine Verkehrsbeschränkung. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um einen positiven Antigentest oder molekularbiologischen Test handelt.

Die betroffenen Personen dürfen den eigenen Wohnsitz verlassen, müssen allerdings eine FFP2-Maske tragen. Zum Beispiel u.a. an:

  • öffentlichen Orten
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen
  • Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976

Ausnahmen

  • Eine Ausnahme von der Maskenpflicht in geschlossenen Räumen gilt nur dann, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen werden kann.
  • Im Freien ist dann eine Ausnahme von der Maskenpflicht gegeben, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen (auch desselben Haushalts) jederzeit eingehalten werden kann.

Verkehrsbeschränkungen nach dieser Verordnung gelten grundsätzlich zehn Tage mit der Möglichkeit der "Freitestung" frühestens ab dem fünften Tag seit Probenahme.

Weitere Information auf der Webseite des Sozialministeriums
 

Zusammenkünfte/Veranstaltungen (Indoor und Outdoor)

Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen notwendig:

Kontrollen durch Behörden erfolgen stichprobenartig.

(Stand: 02. August 2022)

Während der Sportausübung muss keine FFP2-Maske getragen werden.

Seit 16. April gilt auch in Innenräumen von Sportstätten keine FFP2-Maskenpflicht mehr. Es wird jedoch empfohlen, indoor eine Maske zu tragen. 

Für Personen mit einem positiven Corona-Test (Sars-CoV-2), gilt eine Verkehrsbeschränkung. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um einen positiven Antigentest oder molekularbiologischen Test handelt.

Die betroffenen Personen dürfen den eigenen Wohnsitz verlassen, müssen allerdings eine FFP2-Maske tragen. Zum Beispiel u.a. an:

  • öffentlichen Orten
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen
  • Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976

Ausnahmen

  • Eine Ausnahme von der Maskenpflicht in geschlossenen Räumen gilt nur dann, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen werden kann.
  • Im Freien ist dann eine Ausnahme von der Maskenpflicht gegeben, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen (auch desselben Haushalts) jederzeit eingehalten werden kann.

(Stand: 02. August 2022)

Seit 16. April gilt auch in Innenräumen von Sportstätten keine FFP2-Maskenpflicht mehr. Es wird jedoch empfohlen, indoor eine Maske zu tragen.

Für Personen mit einem positiven Corona-Test (Sars-CoV-2), gilt eine Verkehrsbeschränkung. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um einen positiven Antigentest oder molekularbiologischen Test handelt.

Die betroffenen Personen dürfen den eigenen Wohnsitz verlassen, müssen aber eine FFP2-Maske tragen. Beispielsweise an folgenden Orten (Liste ist nicht abschließend):

  • öffentliche Orte
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen
  • Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes
    (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976
  • Arbeitsorte sowie auswärtige Arbeitsstellen;
  • Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  • Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen)
  • Beherbergungsbetriebe
  • Krankenanstalten- und Kuranstalten im Fall zulässiger Betretungen (vgl. § 4)
  • Alten- und Pflegeheime im Fall zulässiger Betretungen (vgl. § 4)
  • Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
  • Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte
  • Einrichtungen zur Religionsausübung
  • elementare Bildungseinrichtungen im Fall zulässiger Betretungen (vgl. § 4) und Schulen;
  • Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen
  • Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, der allgemeine Vertretungskörper, der Gerichtsbarkeit und der Vollziehung

Ausnahmen

  • Eine Ausnahme von der Maskenpflicht in geschlossenen Räumen gilt nur dann, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen werden kann.
  • Im Freien ist dann eine Ausnahme von der Maskenpflicht gegeben, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen (auch desselben Haushalts) jederzeit eingehalten werden kann.

Verkehrsbeschränkungen nach dieser Verordnung gelten grundsätzlich zehn Tage mit der Möglichkeit der "Freitestung" frühestens ab dem fünften Tag seit Probenahme.
 

Weitere Information auf der Webseite des Sozialministeriums: COVID-19-Verkehrsbeschränkungensverordnung

(Stand: 02. August 2022)

Nähere Informationen zu unterschiedlichen Testarten finden Sie auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: FAQ: Testarten und Testnachweise

Bei den "Corona-Tests" werden verschiedene Testarten unterschieden. Einerseits gibt es direkte Nachweisverfahren, wie PCR-Tests und Antigen-Tests, andererseits Antikörper-Tests, die vor allem dem Nachweis einer vorangegangenen Infektion dienen. Wann welcher Test eingesetzt wird, sollte immer in Absprache mit einem Arzt/einer Ärztin erfolgen.
Das Benutzen von nicht öffentlichen Sportstätten und Seil- und Zahnradbahnen ist nur für Personen entsprechend der 3-G-Regel (Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen) erlaubt.

Mehr Information:

Labore, die SARS-CoV-2-Tests durchführen - (Liste des Gesundheitsministeriums)
► FAQ: Woher bekomme ich Corona-Tests? - detaillierte Informationen für Sportvereine bei der Sport Austria Bundes-Sportorganisation
"CORONA-Schutzimpfungen" - detaillierte Informationen des Gesundheitsministeriums

Wichtig! Veränderung der Gültigkeitsdauer von Impfungen beachten.

(Stand: 19. Februar 2022)

Veranstaltungen werden unter dem Begriff "Zusammenkünfte" geregelt. Veranstaltungen sind indoor und outdoor generell ohne eine Personenobergrenze und Sperrstundenregelung möglich.

Für Veranstaltungen über 500 Personen indoor und outdoor gilt:

(Stand: 20. April 2022)

Ein COVID-19-Präventionskonzept ist notwendig:

  • Bei allen Zusammenkünften/ Veranstaltungen mit mehr 500 Personen

Ein Präventionskonzept muss folgende Punkte beinhalten:

  1. spezifische Hygienemaßnahmen
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  4. gegebenenfalls Regelungen betreffend Konsumation von Speisen und Getränken
  5. Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens
  6. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter:innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen

(Stand: 21. April 2022)

Sportstätten und Infrastruktur

Etwaige Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind entsprechend von den Betreiber:innen und den Sportausübenden zu tragen.

Wer als Inhaber:in einer Betriebsstätte/Sportstätte z.B. kein Präventionskonzept vorlegen kann bzw. umsetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Kontrolle durch die Behörden erfolgt stichprobenartig.

⇒ Information der Sport Austria Bundes-Sportorganisation: Sportartspezifische Handlungsempfehlungen

(Stand: 5. März 2022)

Die wichtigsten allgemeinen Handlungsempfehlungen für Sportstätten und Sportausübung  finden Sie auf der Webseite der Sport Austria Bundes-Sportorganisation zusammengefasst: Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber

Auf der Webseite werden auch sportspezifische Empfehlungen der Verbände gesammelt.

(Stand: 10. Juni 2021)

Piktogramme für die wichtigsten Richtlinien und Empfehlungen stellt die Sport Austria Bundes-Sportorganisation kostenlos zum Download zur Verfügung:

Einreise nach Österreich

Webseite des Sozialministeriums: Fachinformationen und Rechtliches

Nähere Informationen zu den Einreisebestimmungen auf der Webseite des Sozialministerium.

(Stand: 01. August 2022)

Coronahilfen für Sportvereine

Mehr Bewegung durch den Sportbonus: Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen werden bis zu 75% reduziert.

Nähere Informationen zum Sportbonus

Kontakt:
info@sportbonus.at