FAQ: Auswirkungen des Coronavirus im öffentlichen Dienst
Der Bundesregierung ist eine professionelle und weiterhin umfassende Serviceleistung der Bundesverwaltung für die Menschen in Österreich ein großes Anliegen. Gleichzeitig sind der Schutz und die Information für alle Bediensteten sehr wichtig.
Dienstbetrieb an den Dienststellen des Bundes
Mit Inkrafttreten der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 86/2022, wurde die generelle Empfehlung, dass die berufliche Tätigkeit wenn möglich außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, aufgehoben.
Dies wurde im Bereich des Bundesdienstes mit dem Ministerratsvortrag "Wiederaufnahme des Dienstbetriebes an den Dienststellen des Bundes" (Ministerratsbeschluss am 2.3.2022) berücksichtigt. Mit 5. bzw. 7. März 2022 ist der normale Dienstbetrieb auch an den Dienststellen des Bundes wiederaufgenommen worden, wobei auf die Zugehörigkeit von Bundesbediensteten zu einer Risikogruppe, auf das Vorliegen einer Schwangerschaft sowie auf krisenbedingte Betreuungspflichten besonders Rücksicht genommen werden soll.
Die konkrete Umsetzung ist durch die Bundesminister:innen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich vorzunehmen. Der Beschluss enthält unter anderem nähere Regelungen zu den Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen an den Dienststellen des Bundes.
Mit der 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 201/2022, kam es zu einer weitgehenden Lockerung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske.
Mit Inkrafttreten der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung, BGBl. II. Nr. 295/2022, am 1. August 2022 wurde die Absonderung von Personen mit positiven Testergebnis auf SARS-CoV-2 durch eine zehntägige Verkehrsbeschränkung ersetzt, die das grundsätzliche durchgehende Tragen einer Maske umfasst.
Weiterführende Informationen:
- Weitere Informationen, insbesondere häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Maßnahmen bietet die Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
- Aktuelle Informationen zur Vorgehensweise an Schulen, Universitäten und Hochschulen bietet die Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
- Aktuelle Informationen rund um Finanzen bietet die Website des Bundesministeriums für Finanzen.
Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema "Auswirkungen des Coronavirus im öffentlichen Dienst"
Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wurden die Bestimmungen über die Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des Bezuges nach § 258 Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 auch für Bundesbedienstete angepasst (vgl. § 12k Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und § 29p Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948). Die Regelungen wurden mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022 bis 30. Juni 2023 verlängert.
Der Dienstgeber hat nach wie vor zu prüfen, ob für die:den betroffene:n Bedienstete:n in dem durch Verordnung festgelegten Zeitraum die Möglichkeit auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges gegeben ist, sofern die:der betroffene Bedienstete dem Dienstgeber ein COVID-19-Risikoattest vorlegt. Bei Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attestes prüft der Dienstgeber, ob die:der Bedienstete primär ihre:seine Dienstleistung entweder von zuhause aus erbringen kann (Homeoffice) oder die Dienstleistung innerhalb der Dienststelle so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.
Ist eine Erbringung der Dienstleistung im Homeoffice oder unter den geprüften Sicherheitsbedingungen an der Dienststelle ausgeschlossen, hat die:der Bedienstete Anspruch auf eine Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung gilt in diesem Fall als Verzicht des Dienstgebers auf die Dienstleistung und nicht als Krankenstand.
Seit 1. April 2022 darf zudem ein positives COVID-19-Risiko-Attest über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt nur ausgestellt werden, wenn
- bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
- die betroffene Person nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist und eine entsprechende Bestätigung nach § 3 Abs. 3 COVID-19-IG samt den dieser zugrundeliegenden Befunden vorlegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit verloren haben.
Seit 1. Jänner 2022 kann der Dienstgeber von betroffenen Bediensteten verlangen, dass das durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigt wird. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der bestehende Anspruch auf Dienstfreistellung. Diese Frist verlängert sich um die Dauer des Vorliegens eines von der:dem Bediensteten nicht verschuldeten Hinderungsgrundes.
Der Zeitraum, in dem Freistellungen möglich sind, wurde durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung, BGBI. II Nr. 503/2022, für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis zum Ablauf des 30. April 2023 neuerlich festgesetzt.
Wurde eine Dienstfreistellung durch den Dienstgeber angeordnet, besteht Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge. Bei einer Abwesenheit vom Dienst von länger als einem Monat, gilt besoldungsrechtlich § 15 Abs. 5 GehG, wonach pauschalierte Nebengebühren ruhen.
Seit 5. März 2022 besteht keine 3G-Pflicht mehr an Orten der beruflichen Tätigkeit. Die Dienststelle bzw. ein sonstiger Ort der dienstlichen Tätigkeit darf daher auch ohne 3G-Nachweis betreten werden. Dementsprechend sind auch keine diesbezüglichen Kontrollen durchzuführen bzw. 3G-Nachweise vorzuweisen.
Generell besteht keine Pflicht zum Tragen einer Maske (eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) an Orten der beruflichen Tätigkeit.
Eine Pflicht zum Tragen einer Maske besteht gemäß der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 156/2022 idF BGBl. II. Nr. 462/2022 lediglich in Alten- und Pflegeheimen, Krankenanstalten, Kuranstalten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.
Personen, denen das Tragen einer Maske (eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, dürfen auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske (eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) gilt nicht für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner:innen während der Kommunikation.
Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, haben gemäß COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung außerhalb des privaten Wohnbereichs durchgehend eine Maske zu tragen, sofern in geschlossenen Räumen, ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und im Freien ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Positiv Getestete haben auch in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in privaten Verkehrsmitteln (sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist) verpflichtend eine Maske zu tragen.
Ausnahmen bestehen
- wenn dies zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsleistung im Notfall unbedingt erforderlich ist;
- zur Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2;
- zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten.
Hierbei ist zuvor auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen. Weiters darf die Maske nur für die unbedingt notwendige Dauer abgenommen werden, wobei der Aerosolausstoß möglichst gering zu halten ist.
Nein, ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst (als "Vorsichtsmaßnahme") gilt als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst (§§ 48 Abs. 1 iVm 51 BDG 1979 u.a.). Die ungerechtfertigte Verweigerung der Dienstverrichtung gilt als Dienstpflichtverletzung.
Bedienstete des Bundes sind im Verdachtsfall angehalten, bei Vorliegen von spezifischen grippeähnlichen Symptomen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit etc.) abzuklären, ob eine Erkrankung mit COVID-19 oder eine andere Krankheit vorliegt.
Den Empfehlungen und Erlässen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist jedenfalls Folge zu leisten.
Ein positives SARS-CoV-2-Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) ist dem Dienstgeber ehestmöglich zu melden, um diesem zu ermöglichen, Vorsorgemaßnahmen zugunsten der Belegschaft treffen zu können.
Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske am Arbeitsort und am Weg zum Arbeitsort gewährleistet werden kann.
Das Aufsuchen des Arbeitsortes ist nicht zulässig, wenn das durchgehende Tragen einer Maske am Arbeitsort und am Weg dorthin aus medizinischen Gründen (insbesondere bei Schwangerschaft) nicht möglich ist oder die Erbringung der Arbeitsleistung durch das Tragen einer Maske verunmöglicht wird und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen (zB Einzelbüro, Homeoffice) getroffen werden können.
Erkrankte Bedienstete können sich – wie bei anderen Krankheiten auch – krankschreiben lassen.
In diesem Fall hat die:der Bedienstete die Dienstverhinderung durch Krankheit der:dem Vorgesetzten ohne Verzug zu melden und auf deren:dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert (§ 51 Abs. 2 BDG 1979, § 7 Abs. 1 VBG).
Ja, aufgrund der Ansteckungsgefahr ist ein positives SARS-CoV-2-Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) dem Dienstgeber zu melden.
Dies ergibt sich aus der Treue- und Fürsorgepflicht und soll dem Dienstgeber ermöglichen, Vorsorgemaßnahmen zugunsten der Belegschaft treffen zu können.
Bei Vorliegen von Telearbeit (inkl. Homeoffice) wird auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die darauf basierende Vereinbarung oder Anordnung mit Zustimmung verwiesen (§ 36a Abs. 4 BDG 1979, § 5c Abs. 4 VBG). Grundsätzlich sind der:dem Bediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel seitens des Dienstgebers zur Verfügung zu stellen. Davon kann im Einvernehmen abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen. Für die einvernehmliche Zurverfügungstellung des Computers, Handys und der Internetverbindung ist eine pauschalierte Aufwandsentschädigung (Homeoffice-Pauschale) von bis zu 3 € pro Tag und bis zu 25 € pro Monat vorgesehen. Bei einer lediglich teilweisen Zurverfügungstellung der technischen Ausstattung werden diese Maximalbeiträge reduziert. Stellt die:der Bedienstete also lediglich den Computer und die Internetverbindung bereit, so gebühren ihr:ihm 2 € pro Tag und bis zu 16,67 € pro Monat. Wird beispielsweise nur die Internetverbindung bereitgestellt, so gebühren ihr:ihm 1 € pro Tag und bis zu 8,33 € pro Monat.
Bei der Zurverfügungstellung von privatem Equipment sind jedenfalls der Datenschutz, die Datensicherheit und gegebenenfalls die Informationssicherheit zu beachten (insb. bei Nutzung privater E-Mail-Adressen).
Sollten Bundesbedienstete aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation vom Wegfall bislang bestehender Betreuungsstrukturen für Kinder bis 14 Jahre bzw. betreuungsbedürftige Angehörige betroffen sein oder ihre Kinder aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht in bestehende Betreuungsstrukturen unterbringen können, wird diesen allgemein empfohlen, sich ehestmöglich an ihre direkten Vorgesetzten zu wenden.
Gemeinsam kann (allenfalls auch unter Beiziehung der zuständigen Dienstbehörde bzw. Personalstelle) in weiterer Folge eine bedarfsgerechte individuelle Lösung gefunden werden, die
- in der herausfordernden Situation der:des betroffenen Bediensteten mit Betreuungspflichten Abhilfe schafft und
- zugleich auch dienstliche Interessen bzw. Notwendigkeiten (insbesondere die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bei gleichbleibendem Leistungsumfang und in gleicher Leistungsqualität) berücksichtigt.
Es wird auf folgende dienstrechtliche Instrumente hingewiesen, die dabei in Betracht kommen:
- Abbau von Zeitguthaben aus Mehrdienstleistungen/Überstunden bzw. Gleitzeit durch die:den Bedienstete:n
- Verbrauch von Erholungsurlaub (ggf. auch zur Vermeidung eines Verfalls von "Resturlaubsansprüchen")
- Telearbeit (inkl. Homeoffice)
Dort, wo es aufgrund der individuellen Situation der:des Bundesbediensteten keiner ganztägigen Betreuung bedarf und die Erbringung der Dienstleistung entsprechend der Arbeitsaufgaben allgemein auch von zu Hause möglich ist, kann die Arbeit (in Zusammenschau mit einem Gleitzeitrahmen bzw. flexibler Vereinbarungen zur individuellen Dienstzeit) so ausgestaltet werden, dass die:der Bundesbedienstete ihren:seinen Betreuungspflichten (besser) nachkommen kann.
Auf die ressortspezifischen Erlässe der Bundesministerien wird hingewiesen.
- Möglichkeit des Sonderurlaubs gemäß § 74 BDG 1979 bzw. § 29a VBG
Aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass kann den Bediensteten unter Beibehaltung des Anspruchs auf volle Bezüge Sonderurlaub gewährt werden. Sonderurlaub ist jedoch nur zulässig, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen.
Die Dauer des jeweiligen Sonderurlaubs darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen und pro Kalenderjahr dürfen Sonderurlaube maximal im Ausmaß von insgesamt 12 Wochen gewährt werden.
Sonderurlaub wird sich als Instrument eher in jenen Situationen als praktikabel erweisen, in denen mit anderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden kann (z.B. wenn der Arbeitsplatz für eine Dienstverrichtung von Zuhause gänzlich ungeeignet ist und auch keinerlei Zeitguthaben abgebaut werden kann).
- Gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979
Bei Beamtinnen und Beamten bedarf eine Abwesenheit vom Dienst gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 einer Rechtfertigung, wenn die jeweilige Person nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist. Die Bezugsansprüche der Beamtinnen und Beamten bleiben für die Gesamtdauer der gerechtfertigten Abwesenheit aufrecht.
Eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst im oben angeführten Sinne ist aktuell auch im Zusammenhang mit dem Wegfall von bisherigen Betreuungsstrukturen aufgrund der COVID-19-Situation oder dem Wegfall der Möglichkeit der Unterbringung eines Kindes in eine solche (aufgrund eines positiven Testergebnisses) denkbar, wenn mit anderen Mitteln wie Telearbeit, dem Abbau von Zeitguthaben oder Sonderurlaub nicht das Auslangen gefunden werden kann.
In solchen Fällen ist die:der betroffene Bundesbedienstete angehalten, unverzüglich Kontakt mit der:dem unmittelbaren Vorgesetzten aufzunehmen.
- Pflegefreistellung gemäß § 76 BDG 1979 bzw. § 29f VBG
Eine Abwesenheit in Form von einer Pflegefreistellung ist bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 76 BDG 1979 bzw. § 29f VBG denkbar.
Ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen ("Krankenpflegefreistellung").
Eine Pflegefreistellung in Form der sogenannten "Betreuungsfreistellung" steht für Kinder zu, wenn die ständige Betreuungsperson aus bestimmten Gründen (z.B. aufgrund schwerer Erkrankung) ausfällt.
Ein Ausfall der ständigen Betreuung des Kindes wegen einer Sperre der Schule oder des Kindergartens berechtigt nicht zu einer Pflegefreistellung.
Muss das Kind bei einem stationären Spitalsaufenthalt begleitet werden, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Pflegefreistellung ("Begleitungsfreistellung"), sofern das Kind noch nicht 10 Jahre alt ist.
Die Pflegefreistellung steht pro Kalenderjahr höchstens im Ausmaß einer Woche zu. Für erkrankte Kinder unter 12 Jahren oder für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, steht eine weitere Woche zu.
- Pflegeteilzeit gemäß § 50e BDG 1979 (allenfalls iVm § 20 Abs. 1 VBG)
Bediensteten kann auf Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate eine Pflegeteilzeit als Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf ein Viertel des Vollbeschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und nachstehende Voraussetzungen vorliegen:
- die:der Angehörige hat einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG und
- die:der Bedienstete widmet sich der Pflege in häuslicher Umgebung unter gänzlicher Beanspruchung ihrer:seiner Arbeitskraft oder die:der Angehörige ist demenziell erkrankt oder minderjährig und hat einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach § 5 BPGG.
Die Pflegeteilzeit ist grundsätzlich nur einmal pro zu pflegender Angehöriger oder zu pflegendem Angehörigen zulässig. Erhöht sich der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe, ist einmalig eine neuerliche Gewährung zulässig. Während der Pflegeteilzeit gebührt der Monatsbezug im aliquoten Ausmaß.
- "Pflegekarenz" (Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer:eines pflegebedürftigen Angehörigen) gemäß § 75c BDG 1979 bzw. § 29e VBG
Eine "Pflegekarenz" (Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer:eines pflegebedürftigen Angehörigen) unter Entfall der Bezüge gemäß § 75c BDG 1979 bzw. § 29e VBG kommt unter den allgemeinen Voraussetzungen allenfalls auch in Betracht vor dem Hintergrund, dass regulär besuchte Betreuungsstätten bzw. -personen COVID-19-bedingt ausfallen.
Eine "Pflegekarenz" unter Entfall der Bezüge ist auf Ansuchen der:des Bediensteten für die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und dessen Pflege die Arbeitskraft gänzlich beansprucht, zu gewähren. Die „Pflegekarenz“ kann längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes dauern.
Für die Pflege einer:eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen ist ebenfalls auf Ansuchen eine "Pflegekarenz" unter Entfall der Bezüge zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass
- die:der Angehörige einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 hat und sich die:der Bedienstete der Pflege in häuslicher Umgebung unter gänzlicher Beanspruchung ihrer:seiner Arbeitskraft widmet oder
- die:der Angehörige demenziell erkrankt oder minderjährig ist und einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 1 hat.
Die Dauer des Karenzurlaubs zur Pflege einer:eines Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 ist nach den dienstrechtlichen Regelungen an sich unbefristet. Die Mindestdauer der Pflegekarenz bei demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen beträgt einen Monat, die Höchstdauer drei Monate. Diese ist grundsätzlich nur einmal pro zu pflegender Angehöriger oder zu pflegendem Angehörigen zulässig. Erhöht sich der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe, ist einmalig eine neuerliche Gewährung zulässig.
Der Dienstgeber Bund ist sich seiner sozialen Verantwortung gegenüber den Bediensteten in der aktuellen COVID-19-Situation bewusst und nimmt diese auch entsprechend wahr. Der Dienstgeber Bund setzt die zur Verfügung stehenden dienstrechtlichen Instrumente individuell, bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung der berechtigten Dienstgeber- und Dienstnehmerinteressen flexibel ein.
Gem. § 36 Abs. 4 BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
Nach Ansicht der BMKÖS-Sektion III handelt es sich bei einem Zeitraum von bis zu 90 Tagen jedenfalls um eine vorübergehende Dauer (analog zur Dienstzuteilung). Zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes kann der Zeitraum, währenddessen eine Beamtin oder ein Beamter zu einer anderen Verwendung herangezogen wird, auch verlängert werden (jedenfalls bis 6 Monate).
Ist die Tätigkeit organisatorisch außerhalb der Dienststelle angesiedelt, sind die Bestimmungen zur Dienstzuteilung (§ 39 BDG 1979) anzuwenden.
Damit eine Pflegefreistellung in Form der Betreuungsfreistellung in Frage kommt, muss die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus bestimmten, in § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 Mutterschutzgesetz – MSchG aufgezählten Gründen ausfallen. Diese wären: Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie anderweitige, auf behördlicher Anordnung beruhende Anhaltung und schwere Erkrankung.
Können Großeltern aus anderen Gründen nicht zur Kinderbetreuung herangezogen werden, kommt eine Pflegefreistellung (in Form der Betreuungsfreistellung) nicht in Betracht.
Es wird empfohlen, sich in solchen Fällen mit der:dem Vorgesetzten bzw. der zuständigen Personalabteilung in Verbindung zu setzen um situationsabhängig und individuell eine Lösung herbeizuführen.
Bediensteten mit Reiseplänen wird empfohlen, sich sorgfältig über die aktuellen Reisevorschriften vor und während der Reise auf der Website des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu informieren und allenfalls (vorsorglich) Zeiten einer Quarantäne in die zu vereinbarende Urlaubsdauer miteinzubeziehen.
Sollte es bei der Rückkehr aus einem Staat zu Einschränkungen bei der Einreise nach Österreich kommen und der Dienst aus diesem Grund nicht rechtzeitig angetreten werden können, ist eine Abwesenheit vom Dienst zu prüfen und ob diese gerechtfertigt ist. Gerechtfertigt wäre sie nur dann, wenn die:der Bedienstete die Verhinderung an der Dienstleistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hätte. Bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst drohen im Einzelfall der Entfall der Bezüge und allenfalls etwaige disziplinäre Konsequenzen.