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Energiekostenausgleich für gemeinnützige Sportstättenbetreiber: Antragstellung ab 10. Februar möglich

Anträge für Ausgleichszahlungen für die erste Förderperiode (zweites Halbjahr 2022) können bis zum 10. März 2023 gestellt werden.

Sportvereine geraten zunehmend unter Druck. Die Energiekosten, die sie Monat für Monat zu stemmen haben, drücken auf die Vereinsfinanzen und können im schlimmsten Fall dazu führen, dass Mitgliedsbeiträge massiv erhöht werden müssen. Mitte Jänner wurde deshalb der Energiekostenausgleich des Sportministeriums in Angriff genommen, das Förderinstrument ist mit 15 Mio. Euro dotiert und richtet sich an gemeinnützige Sportstättenbetreiber, die ihre Energiekosten auf eigenen Namen und eigene Rechnung bestreiten.

Sportminister Werner Kogler: "Große Sport-, Schwimm- und Eishallen sind Orte, wo Sport und Gemeinschaft gelebt wird – das wollen wir, so gut es möglich ist, erhalten. Die steigenden Kosten für Energie sollen die Betreiber nicht vor unlösbare Probleme stellen, noch den Mitgliedern auf den Kopf fallen. Mit dem Energiekostenausgleich schaffen wir die Möglichkeit für Betreiber sich einen Teil der Mehrkosten ersetzt zu bekommen."

Der Energiekostenausgleich orientiert sich in weiten Teilen an dem Energiekostenzuschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft. Demnach erhalten Sportstättenbetreiber eine Ersatzrate der Mehrkosten für Strom, Erdgas, Fernwärme etc., die im Vergleich zu einer definierten Vergleichsperiode in der Vergangenheit angefallen sind. Diese Ersatzrate beläuft sich in der ersten Förderperiode (1. Juli bis 31. Dezember 2022) auf 40 Prozent, in der zweiten und dritten Förderperiode (1. Jänner bis 30. Juni; 1. Juli bis 31. Dezember 2023) auf jeweils 70 Prozent.

Sportminister Kogler: "Nun ist es uns in einem gemeinsamen Kraftakt mit der bewährten Bundes-Sport GmbH gelungen, bereits ein Monat früher als ursprünglich geplant, die Antragstellung zu ermöglichen. Den Dachverbänden, die in Einzelfällen bereits Überbrückungshilfen angeboten haben, gilt ebenfalls großer Dank."

Ab 10. Februar 2023 kann nun bis zum 10. März 2023 für die erste Förderperiode (zweites Halbjahr 2022) ein Antrag gestellt werden. Als abwickelnde Stelle fungiert die Bundes-Sport GmbH.

Informationen zur Antragstellung finden gemeinnützige Sportstättenbetreiber unter https://energiekostenausgleich.bundes-sport-gmbh.at.

(10.02.2023)