Wir verwenden anonymisierte Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Es besteht die Möglichkeit, dass Video Plattformen, auf der eingebettete Videos liegen, Cookies schreiben. Werden diese Cookies bestätigt, können solche Videos abgespielt werden. Besuchen Sie unsere Cookie-Einstellungen, um diesen zuzustimmen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Wir verwenden anonymisierte Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Es besteht die Möglichkeit, dass Video Plattformen, auf der eingebettete Videos liegen, Cookies schreiben. Werden diese Cookies bestätigt, können solche Videos abgespielt werden. Besuchen Sie unsere Cookie-Einstellungen, um diesen zuzustimmen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Wir verwenden anonymisierte Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Es besteht die Möglichkeit, dass Video Plattformen, auf der eingebettete Videos liegen, Cookies schreiben. Werden diese Cookies bestätigt, können solche Videos abgespielt werden. Besuchen Sie unsere Cookie-Einstellungen, um diesen zuzustimmen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Gutachten zu Causa Teichtmeister – keine Pflichtverletzungen der Burgtheater-Geschäftsführung BMKÖS beauftragt Bundestheater mit Verbesserungen bei Dokumentation, Informationspflichten und Risikoabwägung.

Das von Kunst- und Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer beauftragte Gutachten zum Vorgehen des Burgtheaters und der Bundestheater-Holding im Fall Teichtmeister liegt vor. Arbeitsrechtsexpertin Sieglinde Gahleitner, die mit ihrer Kanzlei mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wurde, kommt zu dem Schluss, dass die Führungsstrukturen im Bundestheaterkonzern sich keiner Pflichtverletzungen im Umgang mit der Causa schuldig gemacht hätten, im Ermessen allerdings weitere Schritte gesetzt werden hätten können und insbesondere Optimierungsmöglichkeiten bei Dokumentation und Begleitung existiert hätten, die in Zukunft genutzt werden sollten.

Kunst- und Kulturstaatssekretärin Mayer: "Die Überprüfung durch eine externe Stelle war mir besonders wichtig, um nicht einfach zur Tagesordnung überzugehen und sicherzustellen, dass im Umgang des Burgtheaters und der Bundestheater-Holding mit dem Fall Teichtmeister nichts übersehen wurde und die Geschäftsführung ihrer Verantwortung nachgekommen ist.
Ich möchte aber auch in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, wer in diesem Fall die wahren Opfer sind: Die Kinder, die völlig wehrlos zum Gegenstand eines abscheulichen Verbrechens wurden. Ich möchte ihnen, wer auch immer und wo auch immer sie sind, noch einmal mein tiefstes Mitgefühl ausdrücken. Wir müssen alles in unserer Macht Stehende tun, um sie in Zukunft besser zu schützen. Und wir müssen sicherstellen, dass in den Kulturinstitutionen höchste Wachsamkeit in diesen Belangen herrscht."

Konkret wird in dem Gutachten festgehalten, dass sich das Burgtheater zum Zeitpunkt des Auftauchens der Gerüchte um einen damals nicht näher genannten Schauspieler „rechtlich von zwei unabhängigen Rechtsanwaltskanzleien beraten lassen und dabei die übereinstimmende Rechtsauskunft bekommen hat, dass allein Gerüchte oder eine Verdachtslage nicht zur Setzung arbeitsrechtlicher Schritte berechtigen“.  Die Geschäftsführung des Burgtheaters habe auf Basis der anwaltlichen Empfehlungen notwendige Schritte gesetzt, um sich von den Vorwürfen im Rahmen der Möglichkeiten als Arbeitgeber ein Bild zu verschaffen. Wesentliche Aspekte sind dabei neben der anwaltlichen Beratung, dass mit Mitarbeiter:innen, Ensemblevertretern und Betriebsräten über allfällige Wahrnehmungen in der Arbeitssphäre gesprochen wurde. Der Umstand, dass kein Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit festgestellt werden konnte und auch keine Bestätigungen für die behaupteten Verfehlungen im Privatbereich hervorkamen, habe die Handlungsmöglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung und bei der Ergreifung von arbeitsrechtlichen Schritten (etwa Suspendierung) erschwert, so das Gutachten.

Bezüglich der Informationsflüsse im Bundestheater-Konzern kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass es auf Basis der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen sowie des vorliegenden Wissenstands zur Causa ebenfalls keine Pflichtverletzung war, von einer von einer Information des Eigentümers und des Aufsichtsrats abzusehen. Das BMKÖS hat vor diesem Hintergrund die Bundestheater-Holding beauftragt, die Informationspflichten innerhalb des Konzerns einer Prüfung zu unterziehen.

Die Möglichkeit einer Suspendierung stellt das Gutachten vor dem Hintergrund des im Theaterarbeitsgesetz festgeschriebenen Rechts auf angemessene Beschäftigung klar in Frage. Auch habe das Burgtheater – auch laut einer strafrechtlichen Expertise – keine Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu erlangen – weder direkt bei den Strafverfolgungsbehörden noch über Florian Teichtmeister selbst. Sowohl in Hinblick auf das „Recht auf angemessene Beschäftigung“ als auch auf Verständigungspflichten der Behörden gilt es den gesetzgeberischen Änderungsbedarf zu prüfen, wie das Gutachten anregt.

Verbesserungsbedarf ortet das Gutachten vor allem im Bereich der Dokumentation in der Vorgangsweise sowie einer laufenden Begleitung des Falls: bei künftigen Fällen sollte berücksichtigt werden, dass „die anwaltliche Begleitung nicht nur zu Beginn eines Verdachtsfalles, sondern auch im  Rahmen der weiteren Entwicklung in Anspruch genommen wird“ sowie „sämtliche Gespräche und Maßnahmen der Geschäftsführung schriftlich dokumentiert werden und Protokolle über Gespräche auch etwa vom verdächtigten Arbeitnehmer unterfertigt werden“, heißt es.

Außerdem habe das Burgtheater grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, Florian Teichtmeister weniger häufig oder weniger prominent zu besetzen. Dies sei, wie aus dem Gutachten hervorgeht, auch im Einvernehmen mit ihm versucht worden, allerdings habe sich Teichtmeister dagegen gewehrt und im Falle eines solchen Schrittes mit Klagen gedroht. „Kann sohin ein gerüchteweise geäußerter Verdacht gegen einen Schauspieler durch den Arbeitgeber nicht erhärtet werden, so kann die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht als pflichtwidrig angesehen werden“, so das Gutachten.

Staatssekretärin Mayer: "Der Schock über die Vorwürfe gegen Florian Teichtmeister sitzt immer noch tief – bei mir und bei weiten Teilen der Bevölkerung, aber auch im Burgtheater selbst.
Wir dürfen uns aber nicht von diesem Schock verleiten lassen, die Grundsätze unseres Rechtsstaats außer Acht zu lassen. Das Burgtheater und die Bundestheater-Holding haben ihre Pflichten im Umgang mit dem Fall erfüllt – das heißt aber nicht, dass man nicht noch mehr hätte tun können. Wir werden deshalb eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, die den Umgang mit schwerwiegenden Vorwürfen gegen Mitarbeiter des Bundestheater-Konzerns – welcher Art auch immer sie sein mögen – noch besser und professioneller zu gestalten. Die gesamte Kulturszene und insbesondere die Kultureinrichtungen des Bundes müssen sichere Arbeitsumfelder sein, in denen Gewalt und sexueller Missbrauch keinen Platz haben. Eine Kultur des Wegschauens hat in diesem Bereich genauso wenig eine Berechtigung wie in allen anderen Gesellschaftsbereichen. Wir müssen hinschauen und den Opfern das Gefühl geben, dass sie gehört und ernst genommen werden."

Konkret hat das BMKÖS die Bundestheater-Holding mit der Umsetzung folgender Maßnahmen beauftragt: 

  • Überarbeitung der bestehenden Compliance-Richtlinien, insbesondere
    • Vorgangsweise bei Verdachtslagen im Unternehmen
    • Dokumentations- und Informationspflichten
    • Pflichten zur laufenden Begleitung und Risikoabwägung 
  • Externe Schulungen für Führungskräfte, etwa betreffend Möglichkeiten zur Sachverhaltsklärung, Risikoabwägung und Sensibilisierung.

Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen:

  • Prüfung, ob das Recht auf Beschäftigung iSd § 18 TAG dahingehend relativiert werden muss, dass eine Suspendierung bzw. Nichtbeschäftigung eines künstlerischen Arbeitnehmers iSd TAG auch in solchen Fällen zulässig ist, in denen strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden, insbesondere, wenn es sich um Delikte handelt, die im Falle eines Schuldspruches als Entlassungsgrund iSd § 31 TAG zu werten wären.
  • Prüfung, ob der Informationsaustausch der Ermittlungsbehörden gegenüber Arbeitgebern ausgebaut werden könnte.

(13.02.2023)