Steuerrechtsinformationen für Kunstschaffende
Die im Jahr 2009 konstituierte Interministerielle Arbeitsgruppe (IMAG) hat sich in mehreren Unterarbeitsgruppen mit der Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserungen der sozialen Lage der Kunstschaffenden beschäftigt.
Im Bereich Steuerecht wurde auf Basis der in der IMAG gesammelten Wünsche und Anregungen in mehreren Folgerunden mit einschlägigen Steuerberaterinnen, Steuerberatern und Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen vorrangig an einer Verbesserung der Informationslage zu Fragen des Steuerrechts gearbeitet. Die Ergebnisse dieser Arbeitsrunden sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar. Sie betreffen Informationen zu den Bereichen Kultursponsoring und Betriebsausgaben/Werbungskosten, Klarstellungen im Bereich der Einkommenssteuerbefreiung von Stipendien und Preisen sowie eine Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses.
Information zum Sponsoring für Kunst- und Kulturveranstaltenden und dessen steuerliche Behandlung
Auf Vorschlägen der involvierten Steuerberaterinnen beziehungsweise Steuerberater aufbauend liefert dieses Informationsblatt wertvolle und vor allem praxisbezogene Anregungen und Tipps bezüglich des möglichen Leistungsumfangs von Kultursponsoring (Leistungen, die einem Sponsor angeboten werden können, werden dabei ebenso behandelt wie die Frage, worin Leistungen des Sponsors bestehen können). Wichtig und neu ist in diesem Kontext auch die Klarstellung, dass für die steuerliche Absetzbarkeit der Sponsoringmaßnahme nicht nur überregionale, sondern auch durchaus auch regionale Breitenwirkung ausreicht und dass auch kleinere Kulturveranstaltende mit steuerlicher Wirkung beim Sponsor bedacht werden können.
Hier finden Sie die Information zur steuerlichen Behandlung von Kunst-/Kultursponsoring. (PDF, 100 KB)
Betriebsausgaben / Werbungskosten für Künstlerinnen und Künstler
In 16 Punkten, die im Rahmen der IMAG für die Absetzbarkeit als relevant identifiziert wurden, untergliedert liefert dieses Informationsblatt detaillierte Auskunft darüber, welche Aufwendungen in welchem Ausmaß jedenfalls steuerlich absetzbar sind und leistet damit eine wertvolle Orientierungshilfe sowohl für steuerpflichtige Künstlerinnen bzw. Künstler und deren Steuerberatenden als auch für darüber befindende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der diversen Finanzämter.
Hier finden Sie die Information zu den Betriebsausgaben und Werbungskosten für Kunstschaffende (PDF, 148 KB).
Steuerbefreiung von Preisen und Stipendien nach dem Kunstförderungsgesetz
Mit der Novelle des Kunstförderungsgesetzes 1997 wurde im § 3 Abs. 3 festgeschrieben, dass Preise und Stipendien des Bundes von der Einkommenssteuer befreit sind und dies "auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden", gelte.
Die diesbezüglichen Erläuterungen in den Einkommenssteuerrichtlinien führten jedoch vielfach dazu, dass sowohl von Steuerberaterinnen und Steuerberatern als auch von Mitarbeitenden der Finanzämter diese Ausnahmeregel entgegen der eigentlichen Intention interpretiert wurde, was vielfach zur Versteuerung eigentlich steuerbefreiter Preise und Stipendien (vor allem ausländischer Preise) geführt hatte. Nunmehr wurde vom Bundesministerium für Finanzen unmissverständlich klargestellt, dass die Rechtsform der die Stipendien und Preise vergebenden Institution in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist und das Hauptkriterium für die Vergleichbarkeit darin besteht, "dass der Preis keinen Entgeltcharakter hat", also nicht auf einem Leistungsaustausches basiert.
Zur Information des BMF mit der GZ 'BMF-010203/0576-VI/6/2011'
Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses
Bei Mitwirkenden bei inländischen Veranstaltungen kann nunmehr von der Einbehaltung der Abzugsteuer Abstand genommen werden, wenn die Künstlerin beziehungsweise der Künstler ein Honorar von maximal 1.000 Euro pro Veranstalter (bislang 440 Euro pro Veranstaltung, maximal 900 Euro vom selben Veranstalter) erhält. Gänzlich gefallen ist die Steuerpflicht für Tanzveranstaltungen.